- Bezugsaktie
- ⇡ junge Aktie, die bei einer bedingten ⇡ Kapitalerhöhung ausgegeben wird (§§ 192 ff. AktG). Sie steht Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Aktionären einer fremden Gesellschaft, die fusioniert werden soll oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft zu. B. dürfen nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzen Zweckes und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwertes ausgegeben werden. Der Vorstand hat spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs den Umfang der im vorhergehenden Jahr ausgegebenen B. zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
Lexikon der Economics. 2013.